Extra-Informationen für Privatkunden/Verjährungen


Ansprüche eines Gläubigers gegen den Schuldner verjähren regelmäßig innerhalb von drei
Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.

Besondere Verjährungsfristen gelten u. a. in folgenden Fällen:
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Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden > 30 Jahre

Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar
geworden sind > 30 Jahre
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten > 30 Jahre

familien- und erbrechtliche Ansprüche > 30 Jahre

Ansprüche aus Übertragung des Eigentums an einem Grundstück > 10 Jahre

werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für Mängel eines Bauwerks > 5 Jahre

kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche > 2 Jahre

Ersatzansprüche (Renovierungskosten, Reparaturkosten) des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Wohnung > 6 Monate
Aufwendungsersatzansprüche des Mieters > 6 Monate

Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, Einrichtungen aus der Mietwohnung
zu entfernen (Anspruch auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) > 6 Monate
Achtung! Eine Mahnung unterbricht niemals die Verjährung!


Sicher können Computer Probleme lösen, Informationen speichern, kombinieren und Spiele
spielen - aber es macht Ihnen keinen Spaß.                                     Leo Calvin Rosten

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