Die Zahlungserinnerung ist noch umsonst.
Das strapazierte Konto, der überladene Schreibtisch oder die längere Dienstreise – es gibt viele Gründe, warum Verbraucher mit der Bezahlung ihrer Rechnung in Verzug geraten können. Oft steckt gar keine böse Absicht dahinter – umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Gläubiger zusätzlich zur ausstehenden Forderung gleich noch saftige Mahngebühren einfordert.
In diesem Fall sollte man die Überweisung besser nicht überstürzen, sondern genau prüfen, ob wirklich ein Verzug vorliegt: „Nach geltender Rechtslage kommen säumige Schuldner heute generell erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, so weit im Vertrag oder den Geschäftsbedingungen nicht anderes geregelt wurde“, erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin bei der D.A.S. Voraussetzung ist aber, dass man von dem Rechnungssteller auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt zumindest bei Verbrauchern. Unter Kaufleuten ist ein solcher Hinweis nicht unbedingt erforderlich.
Ein hartnäckiger Irrglaube ist, dass vor dem Verzug eine schriftliche Mahnung notwendig ist. In der Regel wird ein Zahlungsverzug zwar schon aus Gründen der Dokumentation schriftlich angezeigt. Bedingung ist das Mahnschreiben hingegen nicht. Die sogenannte Verzugssetzung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Fallen hierfür Kosten an, im Fall der Eskalation etwa für einen Anwalt, dürfen diese dem Schuldner angelastet werden.
Saftigen und undurchsichtigen Pauschalen für ein erstes Mahnschreiben sollte man hingegen prinzipiell wiedersprechen: „Man muss sich bereits im Verzug befunden haben, sprich: Es muss im Vorfeld schon eine Mahnung eingegangen sein, um zur Zahlung von Mahnkosten herangezogen zu werden“, so die D.A.S.-Juristin.
Wer sich trotzdem weigert, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, hat dann aber in der Regel mit deutlich höheren Auslagen zu rechnen: Scheitern alle außergerichtlichen Einigungsversuche, wird der Gläubiger bei berechtigtem Anspruch versuchen, seine Forderungen gerichtlich einzutreiben. Für Geldbeträge ergeht dann auf Antrag ein pfändbarer Mahnbescheid, für eine nicht gelieferte Leistung oder Ware kann auf Erfüllung geklagt werden.
Unternehmen schalten häufig auch Inkassodienste ein, die in ihrem Auftrag Schulden eintreiben. Allerdings sind deren Methoden nicht immer seriös. Für den Verbraucher lohnt es sich daher, die Abrechnung eines solchen Unternehmens genau zu prüfen. Nicht alle erhobenen Gebühren sind auch rechtlich zulässig.
Etwas anderes gestaltet sich die Abwicklung hingegen bei vergessenen „Knöllchen“: Das Verwarnungsgeld ist nämlich faktisch ein relativ kostengünstiges Sühneangebot der Ordnungshüter. Wer darauf nicht eingehen mag, der erhält einen Bußgeldbescheid, und der kostet mitunter schon mal mehr als das Doppelte. Bei kleineren Verstößen sind das in der Regel mehr als 25 Euro.
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