Urteil gegen säumige Zahler!

Karlsruhe (dpa). Wohnungseigentümer können wegen notorischer Zahlungsrückstände gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus Ihrer Immobilie geklagt werden. Wer fortlaufend seine Pflicht zur Zahlung von Wohngeld in die Gemeinschaftskasse verletze, können durch die Eigentümergemeinschaft zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Voraussetzung sei allerdings eine Abmahnung – und zwar auch dann, wenn der säumige Zahler bisher nur auf gerichtliche Zahlungsbescheide reagiert habe.

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, seit 1997 immer nur dann sein Wohngeld gezahlt, wenn die Eigentümergemeinschaft die Ansprüche gerichtlich geltend machte. Seine Zahlungsrückstände lagen bei 3.000 bis 4.000 Euro. Schließlich beschloss die ent-nervte Eigentümergemeinschaft im Sommer 2004, ihm das Eigentum zu entziehen. Dagegen zog er vor Gericht. (A. z: V ZR 26/06 vom 19. Januar 2007)

Erzwungener Verkauf.
Laut BGH ist ein erzwungener Verkauf zulässig, wenn der Eigentümer seine Pflichten derart gravierend verletzt habe, dass den anderen Miteigentümern ein Fortführen der Gemeinschaft unzumutbar geworden ist. Rückstände bei den Gemeinschaftskosten könnten einen Zwangsverkauf rechtfertigen. Voraussetzung sei, dass sich der Eigner länger als drei Monate und mit mehr als drei Prozent des Einheitswerts der Wohnung im Verzug befinde.

Weil die Gemeinschaft ihn zuvor nicht abgemahnt hatte, räumten die Karlsruher dem säumigen Zahler eine Schonfrist ein. Allerdings gelte nun der Beschluss als Abmahnung.

Quelltext: BNN Ausgabe Nr. 70, vom 24.03.07

 

Die Zahlungserinnerung ist noch umsonst.

Das strapazierte Konto, der überladene Schreibtisch oder die längere Dienstreise – es gibt viele Gründe, warum Verbraucher mit der Bezahlung ihrer Rechnung in Verzug geraten können. Oft steckt gar keine böse Absicht dahinter – umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Gläubiger zusätzlich zur ausstehenden Forderung gleich noch saftige Mahngebühren einfordert.

In diesem Fall sollte man die Überweisung besser nicht überstürzen, sondern genau prüfen, ob wirklich ein Verzug vorliegt: „Nach geltender Rechtslage kommen säumige Schuldner heute generell erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, so weit im Vertrag oder den Geschäftsbedingungen nicht anderes geregelt wurde“, erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin bei der D.A.S. Voraussetzung ist aber, dass man von dem Rechnungssteller auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt zumindest bei Verbrauchern. Unter Kaufleuten ist ein solcher Hinweis nicht unbedingt erforderlich.

Ein hartnäckiger Irrglaube ist, dass vor dem Verzug eine schriftliche Mahnung notwendig ist. In der Regel wird ein Zahlungsverzug zwar schon aus Gründen der Dokumentation schriftlich angezeigt. Bedingung ist das Mahnschreiben hingegen nicht. Die sogenannte Verzugssetzung kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Fallen hierfür Kosten an, im Fall der Eskalation etwa für einen Anwalt, dürfen diese dem Schuldner angelastet werden.

Saftigen und undurchsichtigen Pauschalen für ein erstes Mahnschreiben sollte man hingegen prinzipiell wiedersprechen: „Man muss sich bereits im Verzug befunden haben, sprich: Es muss im Vorfeld schon eine Mahnung eingegangen sein, um zur Zahlung von Mahnkosten herangezogen zu werden“, so die D.A.S.-Juristin.

Wer sich trotzdem weigert, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, hat dann aber in der Regel mit deutlich höheren Auslagen zu rechnen: Scheitern alle außergerichtlichen Einigungsversuche, wird der Gläubiger bei berechtigtem Anspruch versuchen, seine Forderungen gerichtlich einzutreiben. Für Geldbeträge ergeht dann auf Antrag ein pfändbarer Mahnbescheid, für eine nicht gelieferte Leistung oder Ware kann auf Erfüllung geklagt werden.

Unternehmen schalten häufig auch Inkassodienste ein, die in ihrem Auftrag Schulden eintreiben. Allerdings sind deren Methoden nicht immer seriös. Für den Verbraucher lohnt es sich daher, die Abrechnung eines solchen Unternehmens genau zu prüfen. Nicht alle erhobenen Gebühren sind auch rechtlich zulässig.

Etwas anderes gestaltet sich die Abwicklung hingegen bei vergessenen „Knöllchen“: Das Verwarnungsgeld ist nämlich faktisch ein relativ kostengünstiges Sühneangebot der Ordnungshüter. Wer darauf nicht eingehen mag, der erhält einen Bußgeldbescheid, und der kostet mitunter schon mal mehr als das Doppelte. Bei kleineren Verstößen sind das in der Regel mehr als 25 Euro.